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Für welche Personen und Berufe gilt der “öffentliche Dienst-Tarif”?
- für Gebietskörperschaften Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
deutschen öffentlichen Rechts;
- für juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben
wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und
a.) wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50v.H. beteiligt sind oder
b.) wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten;
- für mildtätige und kirchliche Einrichtungen;
- für als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen, die im Hauptzweck der öffentlichen
Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend-und Altenpflege dienen oder die im
Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
- für Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des (deutschen) öffentlichen Dienstes;
- für Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Ziff. 1 bis 5 genannten
juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nichtselbständige und der
Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 v. H. der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesem juristischen Personen und
Einrichtungenin einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr-bzw.Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);
- (alte Bundesländer) für Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des
öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen der Ziff. 6 unmittelbar vor
ihrem Eintritt in dem Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige Versorgungsberechtigte
Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziff. 6 erfüllt haben;
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