Wann gilt der “öffentliche Dienst-Tarif”?

 Für welche Personen und Berufe gilt der “öffentliche Dienst-Tarif”?

  1. für Gebietskörperschaften Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
    deutschen öffentlichen Rechts
    ;
     
  2. für juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben
    wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und
    a.) wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts
         mit mindestens 50v.H. beteiligt sind oder
    b.) wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer
         Haushaltsmittel erhalten;
     
  3. für mildtätige und kirchliche Einrichtungen;
     
  4. für als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen, die im Hauptzweck der öffentlichen
    Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend-und Altenpflege dienen oder die im
    Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung,
    Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder
    sittlichem Gebiet nutzen;
     
  5. für Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des (deutschen) öffentlichen Dienstes;
     
  6. für Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Ziff. 1 bis 5 genannten
    juristischen Personen und Einrichtungen
    , sofern ihre nichtselbständige und der
    Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 v. H. der normalen
    Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden,
    sowie die bei diesem juristischen Personen und Einrichtungenin einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten
    auf Zeit
    der Bundeswehr (nicht Wehr-bzw.Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);
     
  7. (alte Bundesländer) für Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des
    öffentlichen Dienstes, wenn
    sie die Voraussetzungen der Ziff. 6 unmittelbar vor
    ihrem Eintritt in dem Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht
    anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige Versorgungsberechtigte
    Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und
    Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode
    die Voraussetzungen der Ziff. 6 erfüllt haben;
     

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